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Seit dem 1.1.2002 dürfen die Finanzämter zu Prüfzwecken direkt auf EDV Systeme von Unternehmen zugreifen und Auswertungen vornehmen. Zudem müssen Daten aus Finanzbuchhaltung und Faktura zehn Jahre lang elektronisch archiviert werden. Papier oder Mikrofilm reichen nicht mehr aus.

§147/6 AO: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

Die Finanzbehörde hat im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datensystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen der Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf ein maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.

§146/5 AO: Ordnungsvorschriften für die Buchführung und die Aufzeichnungen

Bei der Buchführung und den sonstigen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufzeichnungspflicht die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Das gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6.

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Telefon: 02932 97850  02932 9785 0
Fax.: 02932 9785 28  02932 9785 28
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Ansprechpartner

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