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Seit dem 1.1.2002 dürfen die Finanzämter zu Prüfzwecken direkt auf EDV Systeme
von Unternehmen zugreifen und Auswertungen vornehmen. Zudem müssen Daten aus
Finanzbuchhaltung und Faktura zehn Jahre lang elektronisch archiviert werden.
Papier oder Mikrofilm reichen nicht mehr aus.
§147/6 AO: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
Die Finanzbehörde hat im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in
die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datensystem zur Prüfung dieser
Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen der Außenprüfung auch verlangen, dass
die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten
Unterlagen und Aufzeichnungen auf ein maschinell verwertbaren Datenträger zur
Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
§146/5 AO: Ordnungsvorschriften für die Buchführung und die Aufzeichnungen
Bei der Buchführung und den sonstigen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss
insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der
Aufzeichnungspflicht die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar
gemacht werden können. Das gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach §
147 Abs. 6. |
Adressangaben
02932 9785 0
02932 9785 28
info@org-busse.org
ORG Busse
Systems + Network
Binnerfeld 21
59755 Arnsberg
Ansprechpartner
Geschäftsleitung: Dierk Busse
Technische Leitung: Kay Ditz
Rechnungswesen: Lars Busse
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